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Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen
A. Allgemeines

Art. 1  Umfang des Vertrages
1.1   Der einzelne Vertrag besteht aus den folgenden Vertragsbestandteilen, in der folgenden Reihenfolge, die bei Widersprüchen gilt.
1.1.1     die individuellen Vereinbarungen zwischen dem Gast (Auftraggeber) und dem Bergführer (Beauftragter)
1.1.2     die Allgemeinen Vertragsbedingungen (abgekürzt ABV)
1.2   Als Bergführer im Sinne dieser AVB gilt jede Person mit eidgenössischem Fachausweis für Bergführer, der von der IVBV (Internationale Vereinigung der Bergführerverbände) anerkannt ist. Ebenfalls als Bergführer im Sinne dieser AVB gilt auch der Bergführeraspirant (Bergführer in Ausbildung), soweit er nach jeweils geltender Wegleitung des SBV für Bergführeraspiranten zur selbstständigen Führung von Gästen berechtigt ist.
1.3   Der einzelne Vertrag (Bergführerauftrag) ist ausschliesslich dem schweizerischen Recht unterworfen, auch wenn der Vertrag ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird. Das schweizerische Recht, insbesondere das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR), ergänzt die in Art 1.1 hiervor genannten Vertragsbestandteile.

Art. 2  Abschluss des Vertrages
2.1   Der Vertrag wird abgeschlossen sobald sich die Vertragsparteien (Gast und Bergführer) über den wesentlichen Vertragsinhalt, d. h. die wesentlichen Vertragspunkte, einig geworden sind. Dies kann auch mündlich erfolgen.
2.2   Eine allfällige Auftragsbestätigung des Bergführers oder des Gastes in schriftlicher Form (Brief, E-Mail, Messenger, SMS usw.) erfolgt nur zur beidseitigen Erleichterung des Beweises des Vertragsabschlusses und ist keine Bedingung für die Gültigkeit des Vertragsabschlusses. Wird einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich und schriftlich widersprochen, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung für beide Parteien verbindlich.
2.3   Art. 2.1 und Art. 2.2 hiervor gelten nicht, falls eine oder beide Parteien den ausdrücklichen Vorbehalt anbringen, dass der Vertrag nur gültig sein soll, wenn er schriftlich vereinbart wird. Lautet eine solche Formrede bzw. ein solcher (einseitiger) Formvorbehalt auf Schriftlichkeit ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung auch der Austausch von Briefen, E-Mail sowie alle Verfahren, welche die Wiedergabe des Inhaltes in Schriftzeichen ermöglichen (z. B. Messenger, SMS usw.)

Art. 3  Qualitätssicherung durch den Bergführer
3.1   Der Bergführer haftet für die sorgfältige Auftragserfüllung nach dem Wissen und Können, die bei einem Bergführer mit schweizerischem Fachausweis vorausgesetzt werden dürfen und müssen, gemäss den gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
3.2   Der Bergführer garantiert, dass er im Besitz des schweizerischen Fachausweises für Bergführer ist. Werden mehrere Personen beauftragt, garantieren sie, dass sie alle im Besitze des schweizerischen Fachausweises für Bergführer sind. Befinden sich unter ihnen ein oder mehrere Bergführeraspiranten (vgl. Art 1.2 hiervor), darf mit ihnen der Vertrag nur abgeschlossen werden, soweit sie nach der jeweils geltenden Wegleitung des SBV für Bergführeraspiranten zur selbstständigen Führung von Gästen berechtigt sind sowie nachdem sie den Gast über ihren Status orientiert und dieser sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat.
3.3   Der Bergführer garantiert, dass ein allfälliger weiterer Bergführer, mit dem er einen Untervertrag abschliesst, ebenfalls im Besitze des schweizerischen Fachausweises für Bergführer ist. Mit einer Person die nicht im Besitze des schweizerischen Fachausweises für Bergführer ist (z. B. Bergführer mit ausländischem Fachausweis oder Bergführeraspirant), darf der Bergführer nur im ausdrücklichen, rechtzeitig eingeholten Einverständnis des umfassend orientierten Gastes einen Untervertrag abschliessen.

Art. 4  Qualitätssicherung durch den Gast
4.1   Der Gast ist verpflichtet, die Weisungen des Bergführers strikte zu befolgen. Im Widerhandlungsfall ist der Bergführer zum sofortigen Abbruch berechtigt und der Gast zur vollständigen vereinbarten Vergütung verpflichtet.
4.2   Der Gast ist verpflichtet, den Bergführer von sich aus über allfällige, in seiner Person bestehende Risiken (insbesondere gesundheitliche Risiken) zu orientieren. Ohne gegenteilige Orientierung garantiert der Gast dem Bergführer, dass er über die für die Erfüllung des konkreten Bergführerauftrages erforderlichen Eigenschaften wie Kondition, physische und psychische Gesundheit, Bergerfahrung, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit, Ausrüstung usw. verfügt. Erfüllt der Gast seine Orientierungspflicht nicht, so ist der Bergführer im Widerhandlungsfall zur sofortigen Umkehr berechtigt und der Gast zur Bezahlung der vollständig vereinbarten Vergütung verpflichtet (vgl. auch Art. 13.1 lit, Art. 13.2 und Art. 18.1 lit hiernach).
4.3   Der Gast akzeptiert die Risiken, die auch bei einer sorgfältigen Vertragserfüllung durch den Bergführer bestehen.

Art. 5  Versicherungen
5.1   Der Bergführer bestätigt, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Auf Verlangen des Gastes weist der Bergführer den Bestand seiner Berufshaftpflichtversicherung durch eine Fotokopie der Versicherungspolice nach. Zudem hat der Bergführer die gesetzlich vorgeschriebenen sowie üblichen Versicherungen abgeschlossen, insbesondere Kranken- und Unfallversicherungen.
5.2   Es ist Sache des Gastes, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die folgenden (empfohlenen) Versicherungen abzuschliessen:
• Vertragsrücktrittsversicherung, auch Annullationskosten-Versicherung genannt
• Kranken- und Unfallversicherung
• Versicherung der Such-, Bergungs- und Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, sofern und soweit diese Versicherung nicht bereits in den Kranken- und Unfallversicherungen
 eingeschlossen ist
• Haftpflichtversicherung mit Einschluss von Bergunfällen

Art. 6  Gerichtsstand
6.1   Für die Beurteilung allfälliger Streitfälle aus den allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
6.2   Die Vertragsparteien vereinbaren den Wohnort des Bergführers als ausschliesslichen Gerichtsstand.

B.   Vergütung des Auftrages

I. Grundlegende Vergütungsbestimmungen

Art. 7  Strukturelemente der Vergütung
7.1   Die Vergütung der Dienstleistungen des Bergführers setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen
7.1.1         Honorar
7.1.2        Ersatz der Nebenkosten
7.1.3        Gruppen-Angebote
7.2           Das Honorar besteht entweder in einem Tageshonorar bzw. mehreren Tageshonoraren  (vgl. Art. 9 ff hiernach) oder in einem Gruppen-Angebot (vgl. Art. 14 ff hiernach).

Art. 8  Vereinbarung der Vergütung
8.1 Bergführer und Gast sollen die Vergütung des Bergführers, insbesondere sein Honorar, bei Vertragsabschluss fest vereinbaren (vgl. auch Art. 2.2 hiervor betreffend Auftragsbestätigung).
8.2 Unterlassen es die Vertragsparteien, bei Vertragsabschluss die Vergütung zu vereinbaren, so schuldet der Gast dem Bergführer das bzw. die Tageshonorare gem.  Art. 9 ff hiernach zum subsidiären Tageshonorar gem. Art. 10.1, Art. 10.2 sowie Art. 11 hiernach zuzüglich den Ersatz der Nebenkosten gem. Art. 19 ff hiernach.

II. Vergütung zum Tageshonorar

Art. 9  Höhe des Tageshonorars
9.1   Das Tageshonorar wird im Rahmen von CHF 650.00 bis 1200.00 festgelegt.
9.2   Kriterien für die Bemessung des Tageshonorars innerhalb des Rahmens gemäss Art. 9.1 hiervor sind:
·       Anzahl der Gäste pro Bergführer; der Bergführer ist berechtigt und verpflichtet, die Anzahl der von ihm geführten Gäste (Gruppengrösse) entsprechend den konkreten Verhältnissen anzupassen (z. B. entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Gäste, dem Schwierigkeitsgrad und der Länge der Tour, den herrschenden Verhältnissen usw.); hat der Führer mehr als einen Gast zu führen, ist für jeden weiteren Gast ein angemessener Zuschlag zu machen;
·        Länge der Tour, Schwierigkeitsgrad der Tour, herrschende Verhältnisse usw.;
·        Persönliche Verhältnisse des Gastes (Gesundheit, Alter, Erfahrung usw.;)
·        Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; je kurzfristiger der Vertragsabschluss erfolgt, desto höher ist das Tageshonorar
·        Anzahl der Touren- oder Kurstage (exkl. Hin- und Rückweg); für eine Vertragsdauer von bloss einem, zwei oder drei Tagen ist ein höheres Tageshonorar angemessen als für ein Engagement des Bergführers für vier und noch mehr Tage

Art. 10  Subsidiäres Tageshonorar
10.1   Vereinbaren die Parteien kein bestimmtes Honorar bzw. überhaupt kein Honorar (vgl. auch Art. 8.2 hiervor), beträgt das Tageshonorar CHF 600.00.
10.2   Mangels einer besonderen Vereinbarung der Parteien gilt dieses subsidiäre Tageshonorar auch für Honorare gemäss Art. 11 – Art. 13 hiernach.

Art. 11  Hinweg und Rückweg
11.1   Für den Hinweg (Anreise mit einem Verkehrsmittel und/oder Fussmarsch) am Vortag schuldet der Gast das volle vereinbarte Tageshonorar (vgl. Art 9.1 hiervor) oder ev. das subsidiäre Tageshonorar gemäss Art. 10.1 hiervor.
11.2   Für den Rückweg (Fussmarsch und/oder Reise mit einem Verkehrsmittel) am Nachtag schuldet der Gast das volle vereinbarte Tageshonorar (vgl. Art 9.1 hiervor) oder ev. das subsidiäre Tageshonorar gemäss Art. 10.1 hiervor.
11.3   Der Hinweg beginnt am Ort der unmittelbaren Verfügbarkeit des Bergführers (z. B. Wohnort, saisonaler Aufenthaltsort oder Endpunkt des letzten Rückweges), während der Rückweg am Ort der nächsten unmittelbaren Verfügbarkeit des Bergführers endet (z. B. Wohnort, saisonaler Aufenthaltsort oder der Ort des Beginns des Hinweges für die Erfüllung des nächsten Auftrages).

Art. 12  Absage
12.1   Muss der Bergführer aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z. B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse usw.) absagen, werden beiderseits keine Vergütungen bzw. Entschädigungen geschuldet.
12.2   Muss der Bergführer aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt absagen (z. B. wegen schlechten Wetters, ungünstigen Verhältnissen am Berg, gestörten Verkehrsverbindungen usw.) schuldet der Gast für die vereinbarten Tage sowie für die den Hinweg und für den Rückweg benötigte Zeit die subsidiären Tageshonorare gemäss Art 10.1 und Art 11 hiervor, zuzüglich Ersatz der effektiven Nebenkosten (z. B. Annullationskosten für Unterkunftsreservationen usw.). Der Bergführer kann nach eigenem Ermessen dem Gast Ersatztouren anbieten, die für den Bergführer und für den Gast zumutbar sind (z. B. Tour auf einen anderen Gipfel, Tour in einer anderen Region usw.). Er ist jedoch dazu nicht verpflichtet.
12.3   Sagt der Gast aus irgendwelchen Gründen ab, schuldet er dem Bergführer das volle vereinbarte, ev. das subsidiäre Tageshonorar gemäss Art. 10.1 hiervor mangels Honorarvereinbarung, zuzüglich die Tageshonorare für den Hinweg und für den Rückweg gemäss Art. 11 hiervor, gemäss den folgenden Bestimmungen betreffend Annullationskosten, je zuzüglich Ersatz der effektiven Nebenkosten (z. B. Annullationskosten für Unterkunftsreservationen usw.).
·          Absage 60 bis 31 Tage vor Tourenbeginn: 25% der Honorare
·          Absage 30 bis 11 Tage vor Tourenbeginn: 50% der Honorare
·          Absage 10 Tage oder später vor Tourenbeginn: 100% der Honorare

Art. 13  Abbruch und Unterbruch
13.1   Das vereinbarte, ev. das subsidiäre Tageshonorar gemäss Art. 10.1 mangels Honorarvereinbarung, je zuzüglich Nebenkosten, ist auch geschuldet wenn
a.     der Bergführer eine begonnene Tour aus Sicherheitsgründen (schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse, Überforderung des Gastes etc.) abbrechen muss;
b.     wenn der Bergführer wegen schlechten Wetters oder auf Wunsch des Gastes einen Ruhetag einschaltet;
c.      wenn der Gast seinerseits die Tour abbricht;
d.     wenn der Bergführer den Abbruch aus dem in Art. 4.1 hiervor genannten Grund verfügt;
e.     wenn der Bergführer eine begonnene Tour abbricht, um in Not geratenen Berggängern zu helfen, wozu er nur ohne Gefährdung seiner eigenen Gäste verpflichtet und berechtigt ist.

Anmerkung: Dass der Gast den Bergführer auch dann voll zu bezahlen hat, wenn dieser anderen in Not geratenen Berggängern hilft, ist  in der Gefahrengemeinschaft aller Bergsteiger begründet. Jeder Gast darf seinerseits damit rechnen, dass andere Bergführer ihm selber und seinem eigenen Bergführer helfen würden, falls sie selber in Not geraten würden.
13.2 Muss ein mehrtägiges Engagement abgebrochen werden, so ist Art 13.1 hiervor sinngemäss anwendbar.

                
III. Vergütung via Gruppen-Angebot

Art.  14 Definition des Gruppen-Angebotes
14.1   Anstelle der Vergütung zum Tageshonorar können die Parteien die Vergütung via Gruppen-Angebot vereinbaren.
14.2   Mit dem Gruppen-Angebot wird die Besteigung einer bestimmten Tour oder Gipfels mit einem oder mehreren Gästen ab einem definierten Ausgangspunkt (z. B. Hütte) über eine definierte Route (z. B. Ostgrat) vergütet.
14.3   Der Gast und der Bergführer vereinbaren eine ein bis dreitägige Tour. Darin enthalten sind die Honorare, Hin- und Rückweg sowie Nebenkosten des Bergführers. Weiter darin eingeschlossen können Leistungen für den Gast sein, wie Übernachtung, Verpflegung usw. gemäss Publikation.
14.4   Der Gast und der Bergführer vereinbaren eine viertägige oder länger dauernde Tour- oder Tourenwoche. Darin enthalten sind die Honorare, Hin- und Rückweg sowie Nebenkosten des Bergführers. Weiter darin eingeschlossen können Leistungen für den Gast sein, wie Übernachtung, Verpflegung usw. gemäss Publikation.

Art.  15 Hinweg und Rückweg
15.1   Für den Hinweg (Anreise mit einem Verkehrsmittel und/oder Fussmarsch) am Vortag oder am selben Tag schuldet der Gast dem Bergführer kein Honorar, wenn die Tour gemäss Art. 14 hiervor vereinbart wurde.
15.2   Für den Rückweg (Fussmarsch und/oder Reise mit einem Verkehrsmittel) am Nachtag oder am selben Tag schuldet der Gast dem Bergführer kein Honorar, wenn die Tour gemäss Art. 14.1 hiervor vereinbart wurde.

Art. 16  Vorleistungen des Bergführers
16.1   Wird ein Vertrag gemäss Art. 2.1 abgeschlossen, schuldet der Gast dem Bergführer für dessen Vorleistung (z. B. für Abklärungen, Reservationen, Beratungen und Gespräche mit dem Gast usw.) welche gemäss Art. 14 hiervor vereinbart wurde, folgendes:
·          CHF 100.00 /  Person wenn die Tour gemäss Art. 14.3 hiervor vereinbart wurde
·          CHF 200.00 / Person wenn die Tour gemäss Art. 14.4 hiervor vereinbart wurde
16.2   Die Vorleistungen werden mit dem Gruppen-Angebot verrechnet, wenn die Vertragserfüllung abgeschlossen ist.

Art. 17  Absage
17.1   Muss der Bergführer aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z. B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse usw.) absagen, werden beiderseits keine Vergütungen bzw. Entschädigungen geschuldet.
17.2   Muss der Bergführer aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt absagen (z. B. wegen schlechten Wetters, ungünstigen Verhältnissen am Berg, gestörten Verkehrsverbindungen usw.) schuldet der Gast  50 % des vereinbarten Gruppen-Angebotes gemäss Art. 14.3 hiervor. Die Vorleistungen gemäss Art. 16.1 hiervor werden mit den Annullationskosten verrechnet.
17.3   Muss der Bergführer aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt absagen (z. B. wegen schlechten Wetters, ungünstigen Verhältnissen am Berg, gestörten Verkehrsverbindungen usw.) schuldet der Gast das vereinbarte Gruppen-Angebot gemäss Art. 14.4 hiervor. Der Bergführer kann nach eigenem Ermessen dem Gast Ersatztouren anbieten, die für den Bergführer und für den Gast zumutbar sind (z. B. Tour auf einen anderen Gipfel, Tour in einer anderen Region usw.). Die Vorleistungen gemäss Art. 16.1 hiervor werden mit den Annullationskosten verrechnet:
·          Absage 60 bis 31 Tage vor Tourenbeginn: 25% des Angebotes
·          Absage 30 bis 15 Tage vor Tourenbeginn: 50% des Angebotes
·          Absage 14 Tage oder später vor Tourenbeginn: 100% des Angebotes
17.4   Sagt der Gast aus irgendwelchen Gründen ab schuldet er dem Bergführer das vereinbarte Gruppen-Angebot
·          Absage 60 bis 31 Tage vor Tourenbeginn: 25% des Angebotes
·          Absage 30 bis 15 Tage vor Tourenbeginn: 50% des Angebotes
·          Absage 14 Tage oder später vor Tourenbeginn: 100% des Angebotes

Art. 18  Unterbruch
18.1   Das vereinbarte Gruppen-Angebot gemäss Art. 14 hiervor ist auch geschuldet wenn
a.     der Bergführer eine begonnene Tour aus Sicherheitsgründen (schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse, Überforderung des Gastes etc.) abbrechen muss;
b.     wenn der Gast seinerseits die Tour abbricht;
c.      wenn der Bergführer den Abbruch aus dem in Art. 4.1 hiervor genannten Grund verfügt;
d.     wenn der Bergführer eine begonnene Tour abbricht, um in Not geratenen Berggängern zu helfen, wozu er nur ohne Gefährdung seiner eigenen Gäste verpflichtet und berechtigt ist.

Anmerkung: Dass der Gast den Bergführer auch dann voll zu bezahlen hat, wenn dieser anderen in Not geratenen Berggängern hilft, ist  in der Gefahrengemeinschaft aller Bergsteiger begründet. Jeder Gast darf seinerseits damit rechnen, dass andere Bergführer ihm selber und seinem eigenen Bergführer helfen würden, falls sie selber in Not geraten würden.

IV. Nebenkosten

Art. 19  Hinweg und   Rückweg
19.1   Wird die Vereinbarung gemäss Art. 9 hiervor getroffen, schuldet der Gast dem Bergführer den Ersatz der effektiven Transportkosten für den Hinweg und den Rückweg sowie allfällige Transportkosten, die während der Vertragserfüllung entstehen (z. B. die Benützung von Transportmitteln wie Bergbahnen usw. für Dislokationen). Zudem trägt der Gast seine eigenen Transportkosten.

19.2   Wird die Vereinbarung gemäss Art. 9 hiervor getroffen und ist die Benutzung öffentlicher Transportmittel unmöglich oder unzumutbar oder können durch die Benutzung des Privatfahrzeuges des Bergführers Hinweg und Rückweg verkürzt werden, besitzt der Bergführer Anspruch auf eine Entschädigung von CHF -.60 pro einfachen Kilometer, unabhängig davon, ob Gäste mitfahren oder nicht. Wird aus einem der vorgenannten Gründe oder auf Wunsch des Gastes ein Taxi oder ein vergleichbares privates Transportmittel benutzt, gehen die dadurch verursachten Kosten ebenfalls zu Lasten des Gastes.

Art. 20  Übernachtung
20.1   Wird die Vereinbarung gemäss Art. 9 hiervor getroffen, trägt auch der Gast die effektiven Kosten der Übernachtungen des Bergführers (z. B. in Hütten und Hotels usw.), sowie seine eigenen Übernachtungskosten.

Art. 21  Verpflegung
21.1   Wird die Vereinbarung gemäss Art. 9 hiervor getroffen, trägt der Gast die Kosten der Verpflegung des Bergführers und seine eigene Verpflegung in Hütten, Hotels, Restaurants usw., je zuzüglich Getränke und Marschtee.
21.2   Für die Zwischenverpflegung des Bergführers und des Gastes auf der Tour je aus dem eigenen Rucksack sind beide je selber auf eigene Kosten besorgt.

Art. 22  Material
22.1   Die Kosten des Bergführers für die eigene Ausrüstung (Anschaffung, Unterhalt und Reparaturen usw.) werden durch das Honorar abgegolten.
22.2   Der Bergführer darf voraussetzen, dass der Gast über die für die Vertragerfüllung erforderliche eigene Ausrüstung verfügt. Ist besonderes Material erforderlich, gibt dies der Bergführer dem Gast rechtzeitig bekannt.
22.3   Verfügt der Gast nicht über die erforderliche Ausrüstung, vermietet sie ihm der Bergführer auf Verlangen des Gastes, sofern und soweit dies für den Bergführer möglich und zumutbar ist.

V. Fälligkeit

Art. 23  Vereinbarung der Fälligkeit
23.1   Beim Vertragsabschluss ist die Fälligkeit der Vergütung des Bergführers für Honorar bzw. Gruppen-Angebot und für den Ersatz der Nebenkosten zu vereinbaren und, ob der Gast die Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nach Massgabe der Art. 19 ff hiervor) neben seinen eigenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten direkt zu bezahlen hat.
23.2   Der Bergführer ist berechtigt, vom Gast zu verlangen, dass dieser bis zu einem bestimmten Termin vor Beginn der Vertragsdauer eine bestimmte Vorleistung, Anzahlung oder den gesamten Betrag zu leisten hat. Eine solche Vereinbarung kann mit der aufschiebenden Bedingung verbunden werden, dass im Fall der nicht rechtzeitigen Leistung der Vorleistung, Anzahlung oder des gesamten Betrages der Vertrag für beide Vertragsparteien nicht rechtswirksam wird.

Art. 24  Keine Vereinbarung der Fälligkeit
24.1   Ohne Vereinbarung der Fälligkeit ist der Gast verpflichtet, das Honorar und den Ersatz der Nebenkosten resp. den Gruppenpreis innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Abrechnung des Bergführers auf das von ihm bekannt gegebene Postcheck- oder Bankkonto zu bezahlen.
24.2   Die Abrechnung kann dem Gast bei Vertragsende in handschriftlicher Form übergeben oder mündlich mitgeteilt werden. In diesem Fall beginnt die zehntägige Zahlungsfrist ab Übergabe einer solchen Abrechnung zu laufen.
                
C. Bildrechte und Datenschutz

Art. 25 Bildrechte
25.1   Auf unseren Touren kann Bildmaterial entstehen, aufgenommen von Bergführern oder Gästen, das gegebenenfalls einzelne Personen zeigen kann. erlebnisberg behält sich vor, solche Bilder für Marketingzwecke zu verwenden. Kunden, die mit der vorgenannten Verwendung des Bildmaterials nicht einverstanden sind, müssen dies bei der Anmeldung bekanntgeben. Das kann in mündlicher oder schriftlicher Form geschehen.

Art. 26 Schutz der persönlichen Daten
26.1  Die persönlichen Angaben von Kunden und Personen, welche Kontakt zu erlebnisberg aufgenommen haben, werden intern und im Zusammenhang mit gebuchten Touren/Kursen sowie Marketingzwecken verwendet. Die Daten werden keinesfalls an Dritte weitergegeben, s. auch Datenschutzerklärung

D. Schreibweise
Für eine optimale Leseführung verzichten wir auf eine weibliche und männliche Schreibweise. Danke für Ihr Verständnis.

erlebnisberg, Thomas Pfenninger, Hinwilerstrasse 5, 8635 Dürnten
Dürnten, 14. Juli 2021



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